EuGH entscheidet über Kettenarbeitsverträge an Unis

Utl.: Unterschiedliche Zeitgrenzen für Teilzeit- und Vollzeitkräfte könnte Frauen
diskriminieren - Generalanwalt und EU-Kommission sehen "keine sachliche
Rechtfertigung" für gesetzliche Regelung


Luxemburg (APA) -
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet morgen, Donnerstag, über die
Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen im Rahmen von Drittmittel- oder
Forschungsprojekten an den österreichischen Universitäten. Anlass ist die Klage einer
zwölf Jahre lang immer wieder befristet an einer Uni beschäftigten Forscherin.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hat den Fall der Chemikerin dem EuGH zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Sie war zwischen 2002 und 2014 immer wieder mit
befristeten Vollzeit- und Teilzeitverträgen an der Medizin-Universität Wien beschäftigt.
Anschließend wurde argumentiert, dass die Drittmittel für eine Weiterbeschäftigung
nicht mehr ausreichten. Die Mittfünfzigerin klagte die Uni daraufhin auf Bestehen eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich ist die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen
nicht zulässig. Im Universitätsgesetz (UG) sind aber Ausnahmen vorgesehen - eben für
Arbeitnehmer, die im Rahmen von Drittmittel- oder Forschungsprojekten beschäftigt
sind, für ausschließlich in der Lehre tätiges Personal sowie für Ersatzkräfte (z.B.
Karenzvertretungen). Auch hier gibt es aber eine zeitliche Höchstgrenze von sechs
(Vollzeitkräfte) bzw. acht Jahren (Teilzeitkräfte). Diese verlängert sich auf zehn bzw.
zwölf Jahre, wenn etwa Forschungsprojekte fertiggestellt oder Publikationen
abgeschlossen werden sollen.
Genau hier setzte die Klage an: Die Arbeitnehmerin sah in der unterschiedlichen
Zeitgrenze für Teil- und Vollzeitkräfte eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, weil
überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten.
Die EU-Kommission ging in ihrer Stellungnahme zum Fall aber noch weiter: Sie hält die
gesetzliche Regelung der Kettenarbeitsverträge an Universitäten in Österreich nämlich
generell für EU-rechtswidrig. Die Möglichkeit der Aneinanderreihung von befristeten
Arbeitsverträgen bis zu einer Höchstdauer von zwölf Jahren sei sachlich nicht
gerechtfertigt und diene dazu, "den ständigen und dauerhaften Bedarf des Arbeitgebers
an Personal zu decken". Eine Aneinanderreihung aufeinanderfolgender befristeter
Verträge soll aber nur möglich sein, um einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf
abzudecken.
Dieser Meinung schloss sich im Sommer auch der EU-Generalanwalt an. Er forderte in
seinen Schlussanträgen, dass die Kettenverträge im Rahmen von Drittmittel- oder
Forschungsprojekten - auch unabhängig von einer möglichen Diskriminierung von
Frauen - vom EuGH amtswegig überprüft werden sollten.

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