Karfreitag - Stichwort: Generalkollektivvertrag zum Karfreitag

Karfreitag - Stichwort: Generalkollektivvertrag zum Karfreitag
Utl.: 1952 von ÖGB-Präsident Johann Böhm und Kammerpräsident Julius Raab
vereinbart


Wien (APA) - Der bis heute gültige österreichische Generalkollektivvertrag zum Karfreitag
stammt aus dem Jahr 1952 - und ist damit älter als der Staatsvertrag. Darin haben die
Sozialpartner bundesweit geregelt, dass evangelische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
am Karfreitag von der Arbeit freigestellt werden.
1953 wurde diese Karfreitags-Regelung von den Sozialpartnern auf Altkatholiken ausgedehnt
sowie für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören, wurde der
jüdische Versöhnungstag (Jom Kippur) arbeitsfrei gestellt.
Unterzeichnet wurde der Generalkollektivvertrag 1952 aufseiten des Österreichischen
Gewerkschaftsbunds (ÖGB) vom damaligen ÖGB-Präsidenten Johann Böhm. Für die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, heute die Wirtschaftskammer Österreich,
unterschrieb Kammerpräsident Julius Raab.
Der Generalkollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich, die
von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft
angehören, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zu einer in Österreich
gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der Karfreitag als kirchlich
gebotener Feiertag gefeiert wird (derzeit sind das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die
altkatholische Kirche und die Methodistenkirche).
Ein weiterer Generalkollektivvertrag ist etwa die 1969 abgeschlossene
Sozialpartnervereinbarung zur Einführung der 40-Stunden-Woche.

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